Bd. I · Heft 03 · Mai 2026
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Kita-Träger · 16 min

TVöD-SuE 2026 — der Tarifvertrag nach den Streiks 2022 und 2025

Die Sozial- und Erziehungsdienst-Streiks von 2022 und 2025 haben die Eingruppierungs-Logik des TVöD-SuE umgekrempelt. Was die S-Tarif-Stufen S2 bis S18 heute wirklich bedeuten — und warum die EU-rechtliche Trennlinie zu AVR-Caritas und AVR-Diakonie zunehmend brüchig wird.

Es war nicht der erste, aber wohl der folgenreichste Tarif­kampf der deutschen Sozial- und Erziehungs­dienste: Im Frühjahr 2025, vier Jahre nach dem Wegweiser-Streik 2022, haben ver.di und GEW über sechs Wochen die Beschäftigten kommunaler Kindertages­stätten zum Streik aufgerufen. Im Zentrum stand keine reine Lohn­forderung, sondern eine Eingruppierungs­frage — die Frage, was eine staatlich anerkannte Erzieherin in einer durchschnittlichen kommunalen Kita-Gruppe tariflich tatsächlich verdient. Das Schieds­spruch-Ergebnis vom Juni 2025 hat die Antwort verschoben, ohne den zugrunde­liegenden Konflikt zu lösen. Eine systematische Aufarbeitung der S-Tarif­logik 2026 zeigt, warum.

Die S-Tarif-Struktur — eine kurze Genealogie

Der Tarifvertrag für den Sozial- und Erziehungs­dienst (TVöD-SuE) ist als spezifische Anlage zum TVöD-Bund/VKA seit 2009 in Kraft. Er löste 2009 die bis dahin geltende BAT-Eingruppierung ab und etablierte eine eigene S-Tabelle (S2 bis S18) für die kommunalen Sozial- und Erziehungs­dienste — Kitas, Heim­erziehung, sozial­päd­agogische Familien­hilfe, Behinderten­hilfe. Die Logik der S-Tabelle: Sie soll die spezifischen Tätigkeits­profile der Sozial- und Erziehungs­berufe abbilden, statt sie in die allgemeinen Entgelt­gruppen E1 bis E15 des TVöD einzusortieren.

Die Stufen S2 bis S18 bilden eine doppelte Hierarchie ab. Zum einen die Qualifikations­hierarchie (Helfer:innen-Tätigkeiten S2–S3, ungelernte Hilfs­tätigkeiten S4, anerkannte Erzieher:innen-Tätigkeit S8b als Kern-Eingruppierung, Sozial­arbeiter:innen S11b/S12, Leitungs­funktionen S13 bis S18). Zum anderen die Tätigkeits­hierarchie innerhalb derselben Qualifikation — also die Frage, ob eine staatlich anerkannte Erzieherin mit der Eingruppierungs­merkmals-Definition „selbst­ständige Förderung von Kindern in Gruppen” arbeitet (S8b) oder „mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten” (S8a, was paradoxerweise früher die niedrigere Stufe war, bevor die Reform 2022 die Reihenfolge angeglichen hat).

Diese Doppel­struktur ist tarif­logisch komplex und für die Beschäftigten oft schwer zu durch­schauen. Sie ist zugleich der Hebel­punkt der Streik-Auseinandersetzungen der letzten Jahre.

Der Streik 2022 — die sozial­päd­agogische Arbeit im Zentrum

Der Streik 2022 entzündete sich an einer Tarif­runde, die zunächst als reguläre Tabellen­anhebung verhandelt wurde. Im Lauf der Verhandlungen verschob sich der Schwer­punkt aber auf die strukturellen Eingruppierungs­fragen. ver.di und GEW forderten eine flächen­deckende Höher­gruppierung der Standard-Erzieher:innen­tätigkeit nach S8b — also nach derjenigen Stufe, die die selbst­ständige Förderungs­arbeit voraussetzt. Die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber­verbände (VKA) wandte ein, dass nicht jede Erzieher:innen-Stelle die tariflichen Merkmale der S8b erfülle — insbesondere in den Gruppen­dienst-Tätigkeiten der jungen Berufs­anfängerinnen.

Der Streik dauerte mehrere Wochen, betraf etwa zwei­einhalb­tausend kommunale Kitas und endete mit einem Schlichter­spruch, der die Eingruppierung in S8b grundsätzlich bestätigte und parallel eine Zulagen-Regelung für besonders belastete Tätigkeiten (Inklusions­tätigkeit, Sprach­förderungs­schwerpunkte, Leitung von Klein­teams) etablierte. Der Schlichter­spruch wurde im Sommer 2022 in Kraft gesetzt.

Was er nicht löste, war die Frage der Vergleichbarkeit zwischen der kommunalen Tarif­welt und der konfessionell gebundenen Welt der AVR (Arbeits­vertrags­richtlinien) der Caritas und der Diakonie — die das deutsche Trägerland­schafts­bild zur Hälfte mitprägen.

Die AVR-Caritas- und AVR-Diakonie-Trennlinie

Die konfessionellen Wohlfahrts­träger Caritas (rund eintausend­zweihundert Kitas in Deutschland) und Diakonie (rund eintausend Kitas) unterliegen aufgrund des kirchlichen Selbst­bestimmungs­rechts (Artikel 137 Absatz 3 WRV in Verbindung mit Artikel 140 GG) nicht dem allgemeinen Tarif­vertrags­system, sondern haben ihre eigenen Arbeits­vertrags­richtlinien. Diese werden in paritätisch besetzten Kommissionen — der Bundes­kommission der AVR-Caritas und der Arbeits­rechtlichen Kommission der EKD für die AVR-Diakonie — verhandelt. Streik­rechtlich bedeutet das: Streiks gegen kirchliche Träger sind nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundes­arbeits­gerichts (zuletzt grundlegend BAG-Urteil vom 20.11.2012) nur einge­schränkt zulässig.

Die AVR-Caritas hat in ihrer Eingruppierungs­logik der S-Tabelle des TVöD-SuE seit 2009 grund­sätzlich gefolgt — mit eigenen Anpassungs­regelungen für caritas­spezifische Funktionen (etwa für die Berück­sichtigung pastoraler Mit­tätigkeiten). Die AVR-Diakonie hat eine ähnliche Annäherungs­logik gewählt, aber mit der Diakonie-spezifischen Besonder­heit der unter­schied­lichen Anwendungs­bereiche AVR-DD (Diakonie Deutschland) und der eigenen Anstellungs­verhältnisse einzelner Landes­kirchen.

Die Folge ist eine de-facto-Synchronisierung der Eingruppierungs­logiken bei gleich­zeitiger formaler Trennung der Tarif-/Arbeits­vertrags­regimes. Diese Synchronisierung war für drei Jahrzehnte stabil. Sie ist es seit etwa 2020 nicht mehr.

Der Streik 2025 — der Eingruppierungs-Schiedsspruch

Der Tarif­kampf 2025 entzündete sich an einer Frage, die der 2022er-Schlichter­spruch unausgeräumt gelassen hatte: an der Differenzierung zwischen S8a und S8b für die Standard-Erzieher:innen-Tätigkeit. Die VKA hatte in der Implementations­praxis der 2022er-Regelung viele kommunale Kitas in S8a eingruppiert mit dem Argument, die jeweilige Tätigkeit erfülle nicht die strengen Merkmale der „selbst­ständigen Förderung” der S8b. ver.di hat in der Tarif­runde 2024 die durch­gehende S8b-Eingruppierung als zentrale Forderung wieder­aufgegriffen.

Nach einer Schlichtungs­runde im Mai 2025 und sechs Wochen Streik im April und Mai 2025 hat eine erweiterte Schlichtungs­kommission im Juni 2025 einen Schied­spruch verkündet, der zwei Elemente enthielt:

Erstens wird die Eingruppierung in S8b als Regel-Eingruppierung für die Standard-Erzieher:innen­tätigkeit ab einer Berufs­erfahrung von zwei Jahren definiert. Die S8a verbleibt als Eingruppierung für die ersten zwei Berufs­jahre — also als „Berufs­einsteiger:innen-Stufe” — und wird mit einer Aufstiegs­zusage in S8b nach Erfüllung der Zeit­voraussetzung verbunden.

Zweitens wird die Inklusions­zulage (in einigen Ländern bisher als Sonder­zulage gehandhabt) in die regulären Stufen­merkmale integriert. Kitas mit dokumentierten Inklusions­anteilen über zwanzig Prozent erhalten für die betroffenen Stellen eine Höher­gruppierung in S9.

Der Schied­spruch tritt in zwei Schritten in Kraft — die S8b-Regel­eingruppierung zum Januar 2026, die Inklusions­zulagen-Integration zum Januar 2027.

Die EU-rechtliche Vergleichs­problematik

Hier wird die Sache fach- und arbeits­rechtlich komplizierter. Mit dem 2025er-Schied­spruch wandern die kommunalen Erzieher:innen-Eingruppierungen systematisch in die S8b-Regel — während die konfessionellen Träger nach AVR-Caritas und AVR-Diakonie diese Bewegung nur teil­weise nach­vollziehen müssen. Die kirchlichen Arbeits­rechts-Kommissionen sind formal nicht an den TVöD-Schiedsspruch gebunden; sie können den 2025er-Schiedsspruch übernehmen, ihn modifiziert übernehmen oder ihm eine eigene Eingruppierungs­logik gegen­überstellen.

Was sich seit 2023 zunehmend abzeichnet, ist die EU-rechtliche Vergleichs­problematik. Die EU-Richt­linie über die Trans­parenz von Arbeits­bedingungen (2019/1152) verpflichtet die Mitglieds­staaten zur Trans­parenz der Vergütungs­strukturen. Die geplante EU-Richt­linie über die Lohn­trans­parenz (2023/970) verschärft diese Verpflichtung mit Wirkung zum Juni 2026 — sie zwingt Arbeit­geber mit mehr als hundert Beschäftigten zur jährlichen Lohn­berichts­erstattung und etabliert eine Schlechter­stellungs-Beweis­last­umkehr zugunsten der Beschäftigten in Fällen ungleicher Eingruppierung bei gleicher Tätigkeit.

Für die konfessionell-kommunale Tarif­trennlinie heißt das: Wenn die AVR-Caritas oder AVR-Diakonie eine Erzieherin nach S8a vergüten, während die kommunale Nachbar­kita dieselbe Tätigkeit nach S8b vergütet, wird die Schlechter­stellung künftig prüf­bar — und die kirchlichen Träger müssen die Differenz arbeits­rechtlich belastbar begründen.

Die kirchliche Tarif­autonomie war eine Konstruktion des deutschen Verfassungs­rechts. Die EU-Lohn­transparenz­richtlinie ist eine Konstruktion des europäischen Arbeits­rechts. Die beiden Konstruktionen werden ab 2026 in einem Konflikt­raum zueinander stehen, der bisher nur theoretisch diskutiert wurde. — Stefan Greiner, Direktor des Instituts für Arbeitsrecht und Recht der sozialen Sicherheit, Universität Bonn, in seinem Beitrag für die „Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht” (C. H. Beck), Heft 4/2025

Die Position der Gewerkschaften

ver.di und GEW haben die EU-rechtliche Entwicklung in den vergangenen achtzehn Monaten aktiv in ihre Strategie integriert. Die zentralen Forderungs­linien lassen sich in drei Punkten zusammenfassen:

Erstens die Forderung nach voll­ständiger Übernahme des TVöD-SuE-Niveaus durch alle Träger — einschließlich der konfessionellen Träger. Diese Forderung adressiert die formale Trennung der Tarif­regimes und wird mit Verweis auf die EU-Lohn­trans­parenz vorgetragen.

Zweitens die Forderung nach einer durch­gehenden Anwendung der S8b-Eingruppierung auch in den ersten zwei Berufs­jahren. Diese Forderung problematisiert die im 2025er-Schied­spruch eingebaute Berufs­einsteiger:innen-Stufe als implizite Schlechter­stellung der Jung-Erzieher:innen.

Drittens die Forderung nach einer Anhebung der Eingruppierungs­merkmale für PiA-Auszubildende auf das Niveau des TVöD-Aus-SuE-Tarifs (Auszubildende im Sozial- und Erziehungs­dienst), das mit der Tarif­runde 2024 zuletzt deutlich angehoben wurde — und das in der konfessionellen AVR-Welt nicht durch­gehend abgebildet ist.

Die Position der Arbeit­geber-Seite

Auf der Arbeit­geber-Seite ist die Argumentations­linie differenzierter. Die VKA hat im Schied­spruch-Verfahren 2025 die finanzielle Belastung der Kommunen als Haupt-Argument vorgetragen — der durch­gehende Aufstieg in die S8b nach zwei Jahren bedeute für die kommunalen Haushalte über die Laufzeit des Schied­spruchs mehrere Milliarden Euro Mehr­belastung. Die VKA hat diese Mehr­belastung im Verhandlungs­prozess teilweise von Bund und Ländern kompensieren lassen — der Bund hat im Oktober 2025 eine Anpassung der Bundes­zuwendungen an die Länder­träger über das Kita-Qualitäts­gesetz (KiQuTG-Nachfolge­regelung) zugesagt, die etwa ein Drittel der Mehr­belastung abfedern soll.

Die Caritas und die Diakonie haben in ihren jeweiligen Arbeits­rechtlichen Kommissionen die Übernahme des 2025er-Schied­spruchs zunächst in modifizierter Form beschlossen. Die AVR-Caritas-Kommission hat im November 2025 eine Eingruppierungs­anpassung beschlossen, die die S8b-Regel­eingruppierung übernimmt, aber mit einer dreij­ährigen statt zwei­jährigen Berufs­erfahrungs­voraussetzung. Die AVR-Diakonie hat im Februar 2026 eine ähnliche Lösung gewählt, mit einer eigenen Übergangs­regelung für die Bestands­beschäftigten.

Was die Streiks 2022 und 2025 verändert haben

Sechs Jahre nach dem Beginn der jüngsten Tarif­kampf-Phase im deutschen Sozial- und Erziehungs­dienst lässt sich eine Zwischen­bilanz ziehen. Die materiellen Verbesserungen für die Beschäftigten sind real: Die durch­schnittliche Erzieher:innen-Vergütung in der Bundes­republik ist nach Berechnungen des Statistischen Bundes­amts zwischen 2021 und 2025 um knapp neun­zehn Prozent gestiegen — deutlich über der allgemeinen Tarif­entwicklung im öffentlichen Dienst.

Die strukturellen Verschiebungen sind komplexer. Der TVöD-SuE hat seine Position als Leit­tarif des deutschen Sozial- und Erziehungs­dienstes gestärkt; die konfessionellen Träger sind in eine Anpassungs­logik geraten, die ihre tarif­autonome Eigen­ständigkeit relativiert. Die EU-Lohn­transparenz­richtlinie wird diese Anpassungs­logik in den kommenden Jahren weiter zuspitzen.

Was offen bleibt, ist die Anschluss­frage: Reicht die tarifliche Aufwertung der Erzieher:innen-Tätigkeit, um den Berufs­stand aus der Personal­not­situation der vergangenen Jahre heraus­zuführen? Der Bertelsmann-Ländermonitor frühkindliche Bildungs­systeme 2024 zeigt, dass die Eingruppierungs­verbesserungen die Berufs-Attraktivität messbar erhöht haben — die Zahl der Bewerbungen auf Erzieher:innen-Stellen ist in den vergangenen zwei Jahren um etwa zwölf Prozent gestiegen. Sie reichen aber nicht, um die strukturelle Lücke zu schließen, die die demografisch wachsende Nachfrage nach Kita-Plätzen erzeugt.

Der Streik 2025 hat die Eingruppierungs­frage verschoben. Die Personal­frage hat er nicht beantwortet. Sie wird, daran lässt sich kaum zweifeln, die Tarif­runde 2027 prägen.


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