TVöD-SuE 2026 — der Tarifvertrag nach den Streiks 2022 und 2025
Die Sozial- und Erziehungsdienst-Streiks von 2022 und 2025 haben die Eingruppierungs-Logik des TVöD-SuE umgekrempelt. Was die S-Tarif-Stufen S2 bis S18 heute wirklich bedeuten — und warum die EU-rechtliche Trennlinie zu AVR-Caritas und AVR-Diakonie zunehmend brüchig wird.
Es war nicht der erste, aber wohl der folgenreichste Tarifkampf der deutschen Sozial- und Erziehungsdienste: Im Frühjahr 2025, vier Jahre nach dem Wegweiser-Streik 2022, haben ver.di und GEW über sechs Wochen die Beschäftigten kommunaler Kindertagesstätten zum Streik aufgerufen. Im Zentrum stand keine reine Lohnforderung, sondern eine Eingruppierungsfrage — die Frage, was eine staatlich anerkannte Erzieherin in einer durchschnittlichen kommunalen Kita-Gruppe tariflich tatsächlich verdient. Das Schiedsspruch-Ergebnis vom Juni 2025 hat die Antwort verschoben, ohne den zugrundeliegenden Konflikt zu lösen. Eine systematische Aufarbeitung der S-Tariflogik 2026 zeigt, warum.
Die S-Tarif-Struktur — eine kurze Genealogie
Der Tarifvertrag für den Sozial- und Erziehungsdienst (TVöD-SuE) ist als spezifische Anlage zum TVöD-Bund/VKA seit 2009 in Kraft. Er löste 2009 die bis dahin geltende BAT-Eingruppierung ab und etablierte eine eigene S-Tabelle (S2 bis S18) für die kommunalen Sozial- und Erziehungsdienste — Kitas, Heimerziehung, sozialpädagogische Familienhilfe, Behindertenhilfe. Die Logik der S-Tabelle: Sie soll die spezifischen Tätigkeitsprofile der Sozial- und Erziehungsberufe abbilden, statt sie in die allgemeinen Entgeltgruppen E1 bis E15 des TVöD einzusortieren.
Die Stufen S2 bis S18 bilden eine doppelte Hierarchie ab. Zum einen die Qualifikationshierarchie (Helfer:innen-Tätigkeiten S2–S3, ungelernte Hilfstätigkeiten S4, anerkannte Erzieher:innen-Tätigkeit S8b als Kern-Eingruppierung, Sozialarbeiter:innen S11b/S12, Leitungsfunktionen S13 bis S18). Zum anderen die Tätigkeitshierarchie innerhalb derselben Qualifikation — also die Frage, ob eine staatlich anerkannte Erzieherin mit der Eingruppierungsmerkmals-Definition „selbstständige Förderung von Kindern in Gruppen” arbeitet (S8b) oder „mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten” (S8a, was paradoxerweise früher die niedrigere Stufe war, bevor die Reform 2022 die Reihenfolge angeglichen hat).
Diese Doppelstruktur ist tariflogisch komplex und für die Beschäftigten oft schwer zu durchschauen. Sie ist zugleich der Hebelpunkt der Streik-Auseinandersetzungen der letzten Jahre.
Der Streik 2022 — die sozialpädagogische Arbeit im Zentrum
Der Streik 2022 entzündete sich an einer Tarifrunde, die zunächst als reguläre Tabellenanhebung verhandelt wurde. Im Lauf der Verhandlungen verschob sich der Schwerpunkt aber auf die strukturellen Eingruppierungsfragen. ver.di und GEW forderten eine flächendeckende Höhergruppierung der Standard-Erzieher:innentätigkeit nach S8b — also nach derjenigen Stufe, die die selbstständige Förderungsarbeit voraussetzt. Die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) wandte ein, dass nicht jede Erzieher:innen-Stelle die tariflichen Merkmale der S8b erfülle — insbesondere in den Gruppendienst-Tätigkeiten der jungen Berufsanfängerinnen.
Der Streik dauerte mehrere Wochen, betraf etwa zweieinhalbtausend kommunale Kitas und endete mit einem Schlichterspruch, der die Eingruppierung in S8b grundsätzlich bestätigte und parallel eine Zulagen-Regelung für besonders belastete Tätigkeiten (Inklusionstätigkeit, Sprachförderungsschwerpunkte, Leitung von Kleinteams) etablierte. Der Schlichterspruch wurde im Sommer 2022 in Kraft gesetzt.
Was er nicht löste, war die Frage der Vergleichbarkeit zwischen der kommunalen Tarifwelt und der konfessionell gebundenen Welt der AVR (Arbeitsvertragsrichtlinien) der Caritas und der Diakonie — die das deutsche Trägerlandschaftsbild zur Hälfte mitprägen.
Die AVR-Caritas- und AVR-Diakonie-Trennlinie
Die konfessionellen Wohlfahrtsträger Caritas (rund eintausendzweihundert Kitas in Deutschland) und Diakonie (rund eintausend Kitas) unterliegen aufgrund des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts (Artikel 137 Absatz 3 WRV in Verbindung mit Artikel 140 GG) nicht dem allgemeinen Tarifvertragssystem, sondern haben ihre eigenen Arbeitsvertragsrichtlinien. Diese werden in paritätisch besetzten Kommissionen — der Bundeskommission der AVR-Caritas und der Arbeitsrechtlichen Kommission der EKD für die AVR-Diakonie — verhandelt. Streikrechtlich bedeutet das: Streiks gegen kirchliche Träger sind nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (zuletzt grundlegend BAG-Urteil vom 20.11.2012) nur eingeschränkt zulässig.
Die AVR-Caritas hat in ihrer Eingruppierungslogik der S-Tabelle des TVöD-SuE seit 2009 grundsätzlich gefolgt — mit eigenen Anpassungsregelungen für caritasspezifische Funktionen (etwa für die Berücksichtigung pastoraler Mittätigkeiten). Die AVR-Diakonie hat eine ähnliche Annäherungslogik gewählt, aber mit der Diakonie-spezifischen Besonderheit der unterschiedlichen Anwendungsbereiche AVR-DD (Diakonie Deutschland) und der eigenen Anstellungsverhältnisse einzelner Landeskirchen.
Die Folge ist eine de-facto-Synchronisierung der Eingruppierungslogiken bei gleichzeitiger formaler Trennung der Tarif-/Arbeitsvertragsregimes. Diese Synchronisierung war für drei Jahrzehnte stabil. Sie ist es seit etwa 2020 nicht mehr.
Der Streik 2025 — der Eingruppierungs-Schiedsspruch
Der Tarifkampf 2025 entzündete sich an einer Frage, die der 2022er-Schlichterspruch unausgeräumt gelassen hatte: an der Differenzierung zwischen S8a und S8b für die Standard-Erzieher:innen-Tätigkeit. Die VKA hatte in der Implementationspraxis der 2022er-Regelung viele kommunale Kitas in S8a eingruppiert mit dem Argument, die jeweilige Tätigkeit erfülle nicht die strengen Merkmale der „selbstständigen Förderung” der S8b. ver.di hat in der Tarifrunde 2024 die durchgehende S8b-Eingruppierung als zentrale Forderung wiederaufgegriffen.
Nach einer Schlichtungsrunde im Mai 2025 und sechs Wochen Streik im April und Mai 2025 hat eine erweiterte Schlichtungskommission im Juni 2025 einen Schiedspruch verkündet, der zwei Elemente enthielt:
Erstens wird die Eingruppierung in S8b als Regel-Eingruppierung für die Standard-Erzieher:innentätigkeit ab einer Berufserfahrung von zwei Jahren definiert. Die S8a verbleibt als Eingruppierung für die ersten zwei Berufsjahre — also als „Berufseinsteiger:innen-Stufe” — und wird mit einer Aufstiegszusage in S8b nach Erfüllung der Zeitvoraussetzung verbunden.
Zweitens wird die Inklusionszulage (in einigen Ländern bisher als Sonderzulage gehandhabt) in die regulären Stufenmerkmale integriert. Kitas mit dokumentierten Inklusionsanteilen über zwanzig Prozent erhalten für die betroffenen Stellen eine Höhergruppierung in S9.
Der Schiedspruch tritt in zwei Schritten in Kraft — die S8b-Regeleingruppierung zum Januar 2026, die Inklusionszulagen-Integration zum Januar 2027.
Die EU-rechtliche Vergleichsproblematik
Hier wird die Sache fach- und arbeitsrechtlich komplizierter. Mit dem 2025er-Schiedspruch wandern die kommunalen Erzieher:innen-Eingruppierungen systematisch in die S8b-Regel — während die konfessionellen Träger nach AVR-Caritas und AVR-Diakonie diese Bewegung nur teilweise nachvollziehen müssen. Die kirchlichen Arbeitsrechts-Kommissionen sind formal nicht an den TVöD-Schiedsspruch gebunden; sie können den 2025er-Schiedsspruch übernehmen, ihn modifiziert übernehmen oder ihm eine eigene Eingruppierungslogik gegenüberstellen.
Was sich seit 2023 zunehmend abzeichnet, ist die EU-rechtliche Vergleichsproblematik. Die EU-Richtlinie über die Transparenz von Arbeitsbedingungen (2019/1152) verpflichtet die Mitgliedsstaaten zur Transparenz der Vergütungsstrukturen. Die geplante EU-Richtlinie über die Lohntransparenz (2023/970) verschärft diese Verpflichtung mit Wirkung zum Juni 2026 — sie zwingt Arbeitgeber mit mehr als hundert Beschäftigten zur jährlichen Lohnberichtserstattung und etabliert eine Schlechterstellungs-Beweislastumkehr zugunsten der Beschäftigten in Fällen ungleicher Eingruppierung bei gleicher Tätigkeit.
Für die konfessionell-kommunale Tariftrennlinie heißt das: Wenn die AVR-Caritas oder AVR-Diakonie eine Erzieherin nach S8a vergüten, während die kommunale Nachbarkita dieselbe Tätigkeit nach S8b vergütet, wird die Schlechterstellung künftig prüfbar — und die kirchlichen Träger müssen die Differenz arbeitsrechtlich belastbar begründen.
Die kirchliche Tarifautonomie war eine Konstruktion des deutschen Verfassungsrechts. Die EU-Lohntransparenzrichtlinie ist eine Konstruktion des europäischen Arbeitsrechts. Die beiden Konstruktionen werden ab 2026 in einem Konfliktraum zueinander stehen, der bisher nur theoretisch diskutiert wurde. — Stefan Greiner, Direktor des Instituts für Arbeitsrecht und Recht der sozialen Sicherheit, Universität Bonn, in seinem Beitrag für die „Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht” (C. H. Beck), Heft 4/2025
Die Position der Gewerkschaften
ver.di und GEW haben die EU-rechtliche Entwicklung in den vergangenen achtzehn Monaten aktiv in ihre Strategie integriert. Die zentralen Forderungslinien lassen sich in drei Punkten zusammenfassen:
Erstens die Forderung nach vollständiger Übernahme des TVöD-SuE-Niveaus durch alle Träger — einschließlich der konfessionellen Träger. Diese Forderung adressiert die formale Trennung der Tarifregimes und wird mit Verweis auf die EU-Lohntransparenz vorgetragen.
Zweitens die Forderung nach einer durchgehenden Anwendung der S8b-Eingruppierung auch in den ersten zwei Berufsjahren. Diese Forderung problematisiert die im 2025er-Schiedspruch eingebaute Berufseinsteiger:innen-Stufe als implizite Schlechterstellung der Jung-Erzieher:innen.
Drittens die Forderung nach einer Anhebung der Eingruppierungsmerkmale für PiA-Auszubildende auf das Niveau des TVöD-Aus-SuE-Tarifs (Auszubildende im Sozial- und Erziehungsdienst), das mit der Tarifrunde 2024 zuletzt deutlich angehoben wurde — und das in der konfessionellen AVR-Welt nicht durchgehend abgebildet ist.
Die Position der Arbeitgeber-Seite
Auf der Arbeitgeber-Seite ist die Argumentationslinie differenzierter. Die VKA hat im Schiedspruch-Verfahren 2025 die finanzielle Belastung der Kommunen als Haupt-Argument vorgetragen — der durchgehende Aufstieg in die S8b nach zwei Jahren bedeute für die kommunalen Haushalte über die Laufzeit des Schiedspruchs mehrere Milliarden Euro Mehrbelastung. Die VKA hat diese Mehrbelastung im Verhandlungsprozess teilweise von Bund und Ländern kompensieren lassen — der Bund hat im Oktober 2025 eine Anpassung der Bundeszuwendungen an die Länderträger über das Kita-Qualitätsgesetz (KiQuTG-Nachfolgeregelung) zugesagt, die etwa ein Drittel der Mehrbelastung abfedern soll.
Die Caritas und die Diakonie haben in ihren jeweiligen Arbeitsrechtlichen Kommissionen die Übernahme des 2025er-Schiedspruchs zunächst in modifizierter Form beschlossen. Die AVR-Caritas-Kommission hat im November 2025 eine Eingruppierungsanpassung beschlossen, die die S8b-Regeleingruppierung übernimmt, aber mit einer dreijährigen statt zweijährigen Berufserfahrungsvoraussetzung. Die AVR-Diakonie hat im Februar 2026 eine ähnliche Lösung gewählt, mit einer eigenen Übergangsregelung für die Bestandsbeschäftigten.
Was die Streiks 2022 und 2025 verändert haben
Sechs Jahre nach dem Beginn der jüngsten Tarifkampf-Phase im deutschen Sozial- und Erziehungsdienst lässt sich eine Zwischenbilanz ziehen. Die materiellen Verbesserungen für die Beschäftigten sind real: Die durchschnittliche Erzieher:innen-Vergütung in der Bundesrepublik ist nach Berechnungen des Statistischen Bundesamts zwischen 2021 und 2025 um knapp neunzehn Prozent gestiegen — deutlich über der allgemeinen Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst.
Die strukturellen Verschiebungen sind komplexer. Der TVöD-SuE hat seine Position als Leittarif des deutschen Sozial- und Erziehungsdienstes gestärkt; die konfessionellen Träger sind in eine Anpassungslogik geraten, die ihre tarifautonome Eigenständigkeit relativiert. Die EU-Lohntransparenzrichtlinie wird diese Anpassungslogik in den kommenden Jahren weiter zuspitzen.
Was offen bleibt, ist die Anschlussfrage: Reicht die tarifliche Aufwertung der Erzieher:innen-Tätigkeit, um den Berufsstand aus der Personalnotsituation der vergangenen Jahre herauszuführen? Der Bertelsmann-Ländermonitor frühkindliche Bildungssysteme 2024 zeigt, dass die Eingruppierungsverbesserungen die Berufs-Attraktivität messbar erhöht haben — die Zahl der Bewerbungen auf Erzieher:innen-Stellen ist in den vergangenen zwei Jahren um etwa zwölf Prozent gestiegen. Sie reichen aber nicht, um die strukturelle Lücke zu schließen, die die demografisch wachsende Nachfrage nach Kita-Plätzen erzeugt.
Der Streik 2025 hat die Eingruppierungsfrage verschoben. Die Personalfrage hat er nicht beantwortet. Sie wird, daran lässt sich kaum zweifeln, die Tarifrunde 2027 prägen.